Dazuverdienen als Arbeitnehmer:in oder Pensionist:in in Österreich

Du bist Angestellter/Arbeiter oder Pensionist und hast einen Zuverdienst aus einer Selbständigkeit oder Gewerbe? Wenn dein Zuverdienst nicht mehr als 730€ pro Jahr ist, muss du dem Finanzamt das nicht anmelden und auch nicht in deinen Steuerausgleich angeben. Die 730€ sind die Einkünfte=der Gewinn. Von den Einnahmen kannst du Ausgaben abziehen und dann noch pauschal 15% als Grundfreibetrag. Wenn der errechnetet Betrag dann unter 730€ ist, musst du nichts versteuern oder angeben.

Beispiel: Einnahmen 1.000€, Ausgaben für Material und Reisekosten 200€ = 800€und davon 15% pauschalen Grundfreibetrag (120€) abziehen = 680€ Einkünfte/Gewinn -> ist weniger als 730€, daher musst du den nicht versteuren.



In schönstem Amtsdeutsch heißt es wie folgt:


Andere Einkünfte neben einem Arbeitsverhältnis, also auch dem Gewinn dem Werkvertrag, von maximal 730 Euro müssen beim Finanzamt nicht angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, wie viel Sie bei Ihrem Arbeitsverhältnis verdienen. In diesem Fall können Sie regulär eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einreichen

Erwerbstätige mit Grenze beim steuerfreien Zuverdienst Sie sind steuerfrei, wenn die Einkünfte die Grenze von 730 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Dabei wird als Einkünfte der Gewinn gerechnet. Es werden also vorab von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen.

Lediglich ein Gewinn bis zu 730 Euro pro Jahr aus selbstständiger Tätigkeit (z. B. Honorarnoten auf Werkvertragsbasis) kann neben einem Arbeitseinkommen steuerfrei lukriert werden.

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